Neue Einreiseregeln ab dem 31. Mai 2021:
- Vladimir Trulik
- 04.06.2021
Ab dem 31. Mai 2021 gilt für Einreisen in die Slowakei die sogenannte „Reise-Ampel“ mit unterschiedlichen Quarantäneregeln und Testpflichten für Einreisen aus grünen, roten und schwarzen Ländern.
Maßgeblich ist immer der Aufenthalt in den 14 Tagen, die der Einreise in die Slowakei vorausgehen. Die Durchreise durch ein Land gilt nicht als Voraufenthalt, wenn sie weniger als acht Stunden dauert.
Zu welcher Kategorie ein Land gehört, ist auf der Webseite der slowakischen Regierung aufgeführt. Deutschland und alle EU-Länder gehören derzeit zur grünen Kategorie.
Bei Einreisen aus Ländern der grünen Kategorie gilt Folgendes (das gilt auch für unsere Kunden):
Reisende müssen ihre Einreise online in „eHranica“ der slowakischen Regierung melden und eine 14-tägige Selbstisolation einhalten.
Die Selbstisolation kann durch ein negatives PCR-Testergebnis, oder Antigen-Testergebnis verkürzt werden. Den Test können Reisende unmittelbar nach Einreise auf eigene Kosten durchführen lassen. (Das organisiere ich an der Stelle, es kommt Mediziner von der Bergrettung und macht ein Antigentest bei jedem noch nicht geimpften Gast)
Geimpfte, Genesene und Personen unter 18 Jahren sind von der Testpflicht und Einreise-Quarantäne befreit. Die Einreise muss aber dennoch in „eHranica“ angemeldet werden. Flugreisende müssen darüber hinaus ihre Einreise auf der Seite des slowakischen Verkehrsministeriums registrieren.
Als geimpft gelten Personen,
- die vor mindestens 14 Tagen die zweite Dosis eines mRNA-Impfstoffs erhalten haben (z.B. Biontech/Pfizer, Moderna),
- die vor mindestens 28 Tagen die erste Dosis eines Vektorimpfstoffs erhalten haben (z.B. AstraZeneca, Johnson&Johnson) oder
- die vor mindestens 14 Tagen die erste Dosis eines mRNA-Impfstoffs oder Vektorimpfstoffs erhalten haben und deren Covid-19-Erkrankung nicht länger als 180 Tage zurückliegt.
Als genesen gilt, wer in den 180 Tagen vor der Einreise an Covid-19 erkrankt war, symptomfrei ist und eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorweisen kann.